Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher beweismässig davon auszugehen, dass die Prellung des rechten Auges mit einem peripheren Netzhautödem folgenlos verheilt ist und C.________ aufgrund des Hammerschlags auch keine anderweitigen bleibenden körperlichen Schäden davongetragen hat. Die ihm von der Privatklinik O.________ attestierte 34-tägige Arbeitsunfähigkeit dürfte nicht auf die Augenverletzung zurückzuführen sein, hatte er zu dieser Zeit doch auch alkoholbezogene und psychische Probleme.