__ festgestellten Prellung des rechten Auges mit einem peripheren Netzhautödem vereinbar ist. Über den Genesungsverlauf ist nichts bekannt, weil C.________ weder die Nachkontrolle bei Dr. med. J.________ wahrnahm noch an den erst- und oberinstanzlichen Verhandlung zu seinem Gesundheitszustand befragt werden konnte (siehe dazu pag. 430 und E. I.3 hiervor). Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher beweismässig davon auszugehen, dass die Prellung des rechten Auges mit einem peripheren Netzhautödem folgenlos verheilt ist und C.________