489, pag. 491) erachtet die Kammer beweismässig als erstellt, dass C.________ durch den Schlag mit dem Hammer eine Prellung des rechten Auges mit einem peripheren Netzhautödem erlitt. Zum einen nannte Dr. med. J.________ – im Wissen um die vorbestehende Schädigung des rechten Auges und unter Bezugnahme auf diese – im Bericht vom 15. März 2021 als Verletzungsfolgen des Vorfalls vom 4. Januar 2021 explizit «eine Prellung des rechten Auges mit einem peripheren Netzhautödem (Schwellung der Netzhaut)». Auch sprach er ausdrücklich von der «jetzt erlittene[n] Prellung». Zum anderen berichtete C.________