Es sei davon auszugehen, dass die jetzt erlittene Prellung zu keiner weiteren Verschlechterung der Sehkraft führe (pag. 76 f.). Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, warum er im Bericht vom 15. März 2021 angegeben habe, C.________ habe eine Prellung des rechten Auges mit einem peripheren Netzhautödem erlitten, obwohl er es am 7. Januar 2021 für unklar erachtet habe, ob es sich um ein frisches Berlinödem handle oder nicht (pag. 84), ergänzte Dr. med. J.________ am 30. März 2021: «Ich habe den Patienten tatsächlich nur 1 x als diensthabenden Augenarzt der Region P.________ gesehen.