Zu Handen der Staatsanwaltschaft hielt Dr. med. J.________ am 15. März 2021 schriftlich fest, C.________ habe am 4. Januar 2021 «eine Prellung des rechten Auges mit einem peripheren Netzhautödem (Schwellung der Netzhaut)» erlitten. Die durch diese Prellung verursachten Verletzungen zögen grösstwahrscheinlich keine unmittelbaren negativen Folgen resp. neue bleibende Schäden nach sich. Offenbar habe das Auge bereits vor dieser Prellung keine brauchbare Sehschärfe mehr gehabt. Es sei davon auszugehen, dass die jetzt erlittene Prellung zu keiner weiteren Verschlechterung der Sehkraft führe (pag.