Dass am Hammergriff keine interpretierbaren Spuren gefunden wurden, schliesst die Benutzung des Hammers durch den Beschuldigten nicht aus. Zudem ist denkbar, dass der Beschuldigte nach der Tat zwar daran dachte, die Spuren am Hammergriff abzuwischen, jedoch vergass, dies auch am Hammerkopf zu tun. Dem Beschuldigten war bekannt, dass sich in der Bettschublade ein Hammer befindet. Aufgrund dieser Kenntnis und der engen räumlichen Verhältnisse im Wohnzimmer (siehe dazu die Fotos und Pläne auf pag. 169 ff. und pag. 176) ist es ohne weiteres vorstellbar, dass der Beschuldigte den Hammer während der Auseinandersetzung