___ ein weiteres, gewichtiges Indiz dafür, dass jener vom Beschuldigten mit dem Hammer ins Gesicht geschlagen wurde. Eine anderweitige oder bloss zufällige Spurenabgabe – wie sie vom Beschuldigten und seinem Verteidiger geltend gemacht wurde (pag. 434 Z. 7, pag. 442, pag. 633) – ist wenig wahrscheinlich, zumal die DNA von C.________ nur am Hammerkopf sichergestellt wurde, nicht aber am Hammergriff. Dass am Hammergriff keine interpretierbaren Spuren gefunden wurden, schliesst die Benutzung des Hammers durch den Beschuldigten nicht aus.