Ab Hammerkopf und Hammergriff wurden DNA-Abriebe genommen. Das ab dem Hammerkopf erstellte DNA-Profil stimmt mit der DNA von C.________ überein, die Nebenkomponente ist nicht interpretierbar. Das ab dem Hammergriff erstellte DNA- Profil ist nicht interpretierbar (pag. 53, pag. 54 Nr. 002 und Nr. 003). Wenngleich gemäss dem Rapport Forensik vom 20. Februar 2021 spurentechnisch nicht bewiesen werden kann, ob der Hammer vom Beschuldigten eingesetzt wurde (pag. 53), ist die am Hammerkopf festgestellte DNA-Spur von C.________ ein weiteres, gewichtiges Indiz dafür, dass jener vom Beschuldigten mit dem Hammer ins Gesicht geschlagen wurde.