E. 10.5 hiernach] und von G.________ wahrgenommene Augenverletzung) bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt zugetragen hat, wie von C.________ geschildert. 10.5 Tatwerkzeug Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Januar 2021 fand die Polizei in der Schublade des im Wohnzimmer von E.________ stehenden Betts den auf pag. 55 abgebildeten Klauen-/Zimmermannshammer (pag. 161 f.). Dieser ist rund 26.5 cm lang, hat einen schwarzen Kunststoffgriff und einen silbernen Kopf aus Eisen. Die Schlagseite hat einen Durchmesser von rund 2 cm (pag. 55). Ab Hammerkopf und Hammergriff wurden DNA-Abriebe genommen.