schenkt die Kammer der in der Vereinbarung verbrieften Behauptung von C.________, er sei vom Beschuldigten nicht mit dem Hammer geschlagen worden, denn auch keinen Glauben, zumal diese im Wiederspruch zu seinen glaubhaften Erstaussagen steht. Der Widerruf der belastenden Aussagen und der Rückzug des Strafantrags stellt nicht zuletzt kein ungewöhnliches Verhalten von C.________