488), Fragen zurück. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen telefonischen Einflussversuche und der Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ist davon auszugehen, dass die Initiative für den Abschluss der Vereinbarung vom Beschuldigten ausging. Ob sich C.________ den möglichen Konsequenzen im Falle der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bewusst war, namentlich, dass er damit eine Falschanschuldigung (Art. 303 StGB) eingestand, ist zu bezweifeln. Mit der Vorinstanz (pag. 488) schenkt die Kammer der in der Vereinbarung verbrieften Behauptung von C.__