Die Frage, ob C.________ ihm gegenüber erwähnt habe, mit den Händen und einem Hammer geschlagen worden zu sein, verneinte er. Gleichzeitig betonte er: «Ich war nicht dabei. Ich weiss nicht, was passiert ist. Ich habe das Telefonat mitbekommen. Am Ende der Leitung haben die Personen immer wieder gesagt, dass er nicht geschlagen worden» sei (pag. 93 Z. 186 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 484 f.), sind die Aussagen von I.________ mangels eigener Wahrnehmungen betreffend das Tatgeschehen wenig sachdienlich. Gleichwohl entkräften sie die Behauptung von E.___