16 Das von I.________ geschilderte Telefonat legt nahe, dass der Beschuldigte und E.________ vergeblich versucht hatten, C.________ einzureden, er sei vom Stuhl gefallen und derart alkoholisiert gewesen, dass er sich nicht mehr richtig erinnere. Ob I.________ dieser Sachverhaltsdarstellung tatsächlich Glauben schenkte oder er – wie von ihm selbst ausgesagt – vielmehr «nicht in diesen Fall involviert werden will» (pag. 94 Z. 197 f.) und bewusst zu Gunsten des Beschuldigten aussagte, muss offenbleiben.