91 Z. 86 ff.). Diese Behauptung steht im Wiederspruch zu seinen Aussagen, wonach es C.________ am 4. Januar 2021 gegen 18:00 Uhr nicht so gut gegangen sei (pag. 91 Z. 79 ff.) und er am 5. Januar 2021 gegen 11:45 Uhr den Notruf gewählt habe, weil es C.________ körperlich nicht gut resp. gesundheitlich nicht so gut gegangen und jener krank gewesen sei und im Bett seine Notdurft verrichtet habe (pag. 90 Z. 31, pag. 92 Z. 106 ff.; siehe ferner den auf pag. 40 rapportierten Meldungseingang).