, pag. 138 Z. 272 ff.) als auch E.________ (pag. 48 oben) angegeben, dass G.________ dabei gewesen sei. Ob sich G.________ zum Tatzeitpunkt im Wohnzimmer oder in seinem Zimmer aufgehalten hat, kann beweismässig offenbleiben. Seine Schilderungen untermauern jedenfalls die Sachverhaltsdarstellung von C.________, wonach eine von ihm im Spass gemachte Äusserung betreffend die Familie/Frau von E.________ den Beschuldigten derart aufregte, dass jener ihn darauf verbal und körperlich attackierte, mithin dermassen körperlich anging, dass er eine sichtbare Verletzung am Auge und länger anhaltende Schmerzen davontrug. 10.3.3 I.___