Damit bestätigte G.________ die Aussage von C.________, wonach ihn G.________ rund drei Tage nach dem Vorfall mit dem Telefon des Beschuldigten angerufen und aufgefordert habe, seine Anzeige/Aussagen zurückzuziehen (pag. 136 Z. 123 ff.). Die Aussagen von G.________ muten teilweise ausweichend an und erwecken den Eindruck, dass er nur offenlegen wollte, was den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt war. Er versuchte dabei, sich möglichst aus der Sacher herauszuhal-