101 Z. 208 ff.). D.________ habe gesagt, er sei im Wohnzimmer vom Beschuldigten geschlagen worden und habe nun Schwindel, Kopfschmerzen und Schmerzen am Auge (pag. 101 Z. 224 ff. und Z. 230 f.). Auf entsprechende Nachfrage führte er abschliessend aus, D.________ ein paar Tage später mit dem Telefon von F.________ angerufen und aufgefordert zu haben, er solle die Anzeige zurückziehen: «F.________ hat mir gesagt, A.________ sei im Gefängnis. Darum habe ich ihm gesagt, es sei halt passiert, aber er solle die Anzeige zurückziehen. Ich habe ihm gesagt, A.________ sei auch nur ein Mensch, sei auch betrunken gewesen und sei auch ein armer» (pag. 101 Z. 237 ff.). Damit bestätigte G.______