; siehe zur Wohnungsaufteilung den Plan auf pag. 176). Auf die Frage, was er dazu sagen könne, dass der Beschuldigte einen Hammer unter dem Bett behändigt und damit gegen den Kopf von C.________ geschlagen haben soll, erklärte er, das wisse er nicht (pag. 100 Z. 178 ff. und Z. 194 ff.). Angesichts des Zustands, «in dem sie waren, könnte dies sein. Ob es so war, kann ich nicht sagen» (pag. 101 Z. 199 ff.). D.________ habe ihm gegenüber keinen Hammer erwähnt (pag. 101 Z. 204 ff. und Z. 227 f.). Tags darauf habe er D.________ zweimal angerufen und sich nach dessen Gesundheitszustand erkundigt, woraufhin jener Schwindel und Kopfschmerzen erwähnt habe (pag. 101 Z. 208 ff.).