Bezeichnenderweise endete seine Ersteinvernahme auf die Frage, ob er dem Protokoll etwas anzufügen habe, mit einem weiteren Schlechtreden von C.________ (pag. 115 Z. 425). Insgesamt tragen die Aussagen von E.________ kaum zur Sachverhaltsaufklärung bei. Sein unangekündigtes Erscheinen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und die damaligen Wohnverhältnisse legen zudem nahe, dass es sich bei seinen damals gemachten Aussagen um Gefälligkeitsaussagen handelt. In Verbindung mit seinen wenig glaubhaften Aussagen ist dies als Indiz zu werten, dass der Beschuldigte mit Hilfe von E.________ versuchte, den Hammerschlag gegen C.___