Seine Aussagen waren denn auch darauf ausgerichtet, einerseits die eigene physische Präsenz im Wohnzimmer und damit die Anwesenheit während der Auseinandersetzung zu negieren und andererseits den Beschuldigten in einem guten Licht darzustellen und zu entlasten. Selbst betreffend die vom Beschuldigten eingestandenen Schläge mit der offenen Hand und das Wissen um den Aufbewahrungsort des Hammers versuchte er, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen. Bezeichnend ist denn auch, dass er als Erklärung für die Verletzungen von C.________ einen Sturz vom Stuhl vorbrachte, den der Beschuldigte selbst nicht geltend machte.