148 Z. 67 ff.), zum Zeitpunkt seiner zweiten Einvernahme beim Beschuldigten wohnte (pag. 437 Z. 23 ff.) und nicht zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen war, sondern auf entsprechenden Antrag der Verteidigung spontan als Zeuge befragt wurde (pag. 431). Diese Umstände mindern die Zeugenqualität und lassen eine Gefälligkeitsaussage annehmen. Seine Aussagen waren denn auch darauf ausgerichtet, einerseits die eigene physische Präsenz im Wohnzimmer und damit die Anwesenheit während der Auseinandersetzung zu negieren und andererseits den Beschuldigten in einem guten Licht darzustellen und zu entlasten.