438 Z. 47 f.). Die Aussagen von E.________ – welcher u.a. aussagte, man habe «harmonisch zu dritt miteinander getrunken» (pag. 111 Z. 234) – wirken stark beschönigend. Sie sind in sich widersprüchlich und stimmen weder mit der Sachverhaltsdarstellung von C.________ noch mit jener des Beschuldigten überein. Bei der Würdigung seiner Aussagen gilt es ferner zu berücksichtigen, dass er in der Nacht vor seiner ersten Einvernahme beim Beschuldigten übernachtete (pag. 44, pag. 148 Z. 67 ff.), zum Zeitpunkt seiner zweiten Einvernahme beim Beschuldigten wohnte (pag.