__ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weitgehend fest (pag. 437 ff.). Er näherte sich jedoch insofern den Aussagen des Beschuldigten und denjenigen von C.________ an, als er erstmals eine «mündliche Auseinandersetzung» zwischen beiden erwähnte und angab, der Beschuldigte habe C.________ «weggeschoben», woraufhin jener «vom Stuhl einfach runtergefallen» sei (pag. 437 Z. 33 ff.). Bezeichnenderweise schob er sogleich nach, er habe währenddessen gekocht und nichts gesehen (pag. 437 Z. 35 und Z. 37 ff., pag. 438 Z. 5 ff. und Z. 25 ff.). Auf Nachfrage hin gab er an, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er in seiner Bettschublade einen Hammer aufbewahre (pag. 438 Z. 47 f.).