Auf Vorhalt der Sachverhaltsdarstellung von C.________ führte er aus, nichts von Witzen über seine Familie mitbekommen zu haben (pag. 113 Z. 308 ff.). Es stimme nicht, dass der Beschuldigte C.________ mit den offenen Händen mehrfach auf den Kopf geschlagen habe (pag. 113 Z. 313 ff.). Auch sei er sich sicher, dass der Beschuldigte C.________ nicht mit einem Hammer geschlagen habe (pag. 113 Z. 326 ff.). An dieser Sachverhaltsdarstellung hielt E.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weitgehend fest (pag.