_ nicht mit dem Hammer geschlagen zu haben, für unglaubhaft. Obgleich es keiner besonderen intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten erfordert hätte, den Hammerschlag konsistent zu bestreiten und den Vorfall ansonsten wahrheitsgetreu zu schildern, finden sich in den Aussagen des Beschuldigten kaum Realitätskennzeichen und dafür diverse Lügensignale. Auf seinen ausweichenden, wenig konsistenten und unnötig diffamierenden Aussagen, die nicht zuletzt mit den Schilderungen von C.________ und den weiteren befragten Personen (eingehend dazu E. II.10.3 hiernach) im Widerspruch stehen, kann daher nicht abgestellt werden.