434 Z. 7 ff.). Insofern muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits im Tatzeitpunkt wusste, dass sich in der Bettschublade des im Wohnzimmer stehenden Betts von E.________ ein Hammer befindet (siehe dazu auch pag. 628 Z. 36 ff.). An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinem bisherigen Standpunkt fest: «Herr C.________ hatte Alkohol getrunken. Ich kann mich nicht mehr