Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stritt der Beschuldigte auffällig repetitiv ab, C.________ mit einem Hammer geschlagen zu haben: «Ich habe mit einem Hammer ihn nicht geschlagen, ich habe eine Ohrfeige gemacht, das habe ich auch zugegeben bei der Aussage, aber mit einem Hammer habe ich ihn nicht geschlagen» (pag. 433 Z. 20 ff.; ferner pag. 433 Z. 27 ff., pag. 434 Z. 30 f.). Zugleich und damit im Widerspruch stehend, behauptete er auf die Frage hin, was aus seiner Sicht am 4. Januar 2021 geschehen sei, sich nicht mehr erinnern zu können (pag. 433 Z. 37 f.). Hellhörig macht sodann, dass er zu Beginn der Einvernahme zu seiner Verteidigung die Frage aufwarf