28 Z. 22 f. und Z. 28 ff.). Während der Beschuldigte damit gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht ein Teilgeständnis betreffend die Schläge mit der offenen Hand gegen den Kopf von C.________ ablegte und den Grund für die Auseinandersetzung nannte, stritt er den Schlag mit dem Hammer gegen den Kopf von C.________ weiterhin ab (pag. 28 Z. 35 ff.). Auch verneinte er, dass jener die Wohnung verletzt verlassen habe (pag. 29 Z. 74 f.), was im Widerspruch zu den Aussagen von G.________ steht (eingehend dazu E. Error! Reference source not found. hiernach). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stritt der Beschuldigte auffällig repetitiv ab, C.________