10 Anzeige zu bewegen und ihm glaubhaft zu machen, er sei nicht geschlagen worden, sondern vom Stuhl gefallen (eingehend dazu E. II.10.4.1 hiernach), erstaunt es nicht, dass der Beschuldigte nicht näher auf die nach dem Vorfall mit C.________ geführten Telefonate resp. die betreffenden Anrufversuche eingehen wollte. An der Hafteinvernahme vom 14. Januar 2021 führte der Beschuldigte eingangs aus, er könne seine bisherigen Aussagen nicht bestätigen. Er präzisierte: «Ich habe diese Person nicht mit einem Hammer geschlagen. Ich habe ihn lediglich zwei oder drei Mal mit der Hand geschlagen.