155 Z. 102 ff.) und anfügte: «Ich bringe dies nicht vor, weil er mich fälschlicherweise angeklagt hat, sondern ich möchte aufzeigen, dass ich ihn auf die Diebstähle angesprochen habe und ihn gewarnt habe. Das mag dazu geführt haben, dass er jetzt gegen mich handelt» (pag. 155 Z. 117 ff.). Augenscheinlich hatte der Beschuldigte jedoch kein Problem damit, am fraglichen Nachmittag vom angeblich gestohlenen Alkohol zu trinken (siehe dazu pag. 154 Z. 64). Auch auf die Frage, warum er nach der Tat versucht habe, C.________ anzurufen, antwortete er ausweichend und weitschweifig.