153 Z. 40 f.). Er beharrte weiterhin darauf, C.________ weder mit der Hand noch mit einem Hammer geschlagen zu haben (pag. 153 Z. 43 ff., pag. 154 Z. 47 ff. und Z. 79 f., pag. 155 Z. 82 ff.). Auf die früheren Anzeigen durch C.________ angesprochen, wies er jede Verantwortung von sich und ging zum Gegenangriff über, indem er erneut auf angebliche Ladendiebstähle von C.________ zu sprechen kam (pag. 155 Z. 102 ff.) und anfügte: «Ich bringe dies nicht vor, weil er mich fälschlicherweise angeklagt hat, sondern ich möchte aufzeigen, dass ich ihn auf die Diebstähle angesprochen habe und ihn gewarnt habe.