245 ff.) und kaum mit den wiederholten Diskreditierungen von C.________, den er wiederholt zusammenhangslos des Ladendiebstahls bezichtigte, in Einklang zu bringen ist (pag. 149 Z. 111 ff.). Indessen gab der Beschuldigte zu, nach dem Vorfall versucht zu haben, C.________ anzurufen (pag. 150 Z. 192 ff.). Als Grund für den Anrufversuch gab er ausweichend und wenig überzeugend an: «Wir telefonieren ab und zu miteinander. Deshalb habe ich ihn angerufen» (pag. 150 Z. 196 ff.). An der Hafteröffnungseinvernahme vom 12. Januar 2021 hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen fest (pag. 153 Z. 40 f.).