Untermauert werden seine Aussagen zum Kerngeschehen nicht zuletzt durch die weiteren Beweismittel – insbesondere die am Hammerkopf sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten sowie die von G.________ berichtete und von der Polizei rapportierte Verletzung/Rötung am rechten Auge. Insgesamt ist festzuhalten, dass in beweismässiger Hinsicht auf den glaubhaften Aussagen von C.________ abgestellt werden kann. 10.2 Aussagen des Beschuldigten A.________ Der Beschuldigte wurde am 11. Januar 2021 von der Polizei angehalten (pag. 7 ff.) und delegiert einvernommen.