Bei einer bewussten falschen Erstaussage wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er diese vorbehaltlos als richtig bestätigt. Der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen steht ferner nicht entgegen, dass er zum Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen sein dürfte (siehe zur konsumierten Alkoholmenge seine Angaben auf pag. 126 Z. 331 f. und Z. 341 f., pag. 135 Z. 108 ff., Z. 111 und Z. 142 f., pag. 136 Z. 173). Er litt damals an einer «Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch» nach ICD 10 F.10.1 (pag. 66, pag. 68), weshalb von einer hohen Alkoholtoleranz auszugehen ist und seine Wahrnehmungs-, Speicherungs- und Erinnerungsfähigkeit trotz Alkohol-