Dadurch schwächte er seine Opferposition und lieferte zugleich eine plausible Erklärung für den Angriff des Beschuldigten. Dasselbe gilt für seine selbstbelastenden Aussagen, wonach er den Beschuldigten, nachdem dieser ihn mit der offenen Hand und mit dem Hammer geschlagen habe, jeweils weggestossen resp. wegzustossen versucht habe (pag. 123 Z. 206 f. und Z. 209, pag. 124 Z. 260, pag. 125 Z. 263 f., pag. 126 Z. 350 ff., pag. 134 Z. 56, pag. 136 Z. 201). Mit der Vorinstanz (pag. 487 f.) erachtet die Kammer die Sachverhaltsdarstellung von C.________ als glaubhaft. Seine Aussagen weisen zahlreiche Realitätskriterien auf und wirken selbsterlebt resp. weder einstudiert noch erfunden.