123 Z. 192 f.; ferner: «A.________ hat mir schon bei früheren Vorfällen mindestens drei Mal meine Brille kaputt gemacht. Deshalb will ich meine Aussage nicht zurückziehen», pag. 135 Z. 128 ff.). Zugleich betonte C.________, er wolle dem Beschuldigten keine Probleme machen (pag. 125 Z. 278). Dies erscheint insofern glaubhaft, als er auf Aggravierungen und Mehrbelastungen verzichtete. So sagte er beispielsweise aus, der Beschuldigte habe ihn nur einmal und nicht so stark mit der abgerundeten Seite des Hammers getroffen, und es habe nicht geblutet.