Dass es C.________ gemäss dessen glaubhaften Schilderungen unmittelbar nach den Schlägen schwindlig wurde, spricht dafür, dass er dies – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 633) – nicht aufgrund des von ihm konsumierten Alkohols verspürte, sondern aufgrund des körperlichen Angriffs des Beschuldigten. Aus dem festgestellten Restblutalkohol von 3 % Promille gegen Mittag des 5. Januar 2021 (pag. 67) können zudem keine Rückschlüsse auf die Alkoholisierung von C.________ im Zeitpunkt der Auseinandersetzung gezogen werden. So sagte C.________ aus: «Zu-