137 Z. 209 ff.). Mit dem Hammer sei er nur einmal geschlagen worden, auf die rechte Seite im Augenbereich. Er habe den Kopf abgedreht resp. sich abdrehen können, weshalb ihn der Beschuldigte «nicht so richtig getroffen» habe. Der Hammer habe ihn «nur so ein wenig am rechten Auge» getroffen, so dass das Auge «ein wenig gerötet» gewesen sei und er Schmerzen gehabt habe. Der Schlag mit dem Hammer sei nicht stark gewesen, etwa mit Stärke 5 (ausgehend von einer Skala von 1 bis 10), andernfalls die Wunde viel schlimmer gewesen wäre resp. es geblutet hätte und er hätte nähen müssen (pag. 124 Z. 225 ff. und Z. 262 ff., pag. 125 Z. 270 ff. und Z. 281 ff., pag. 134 Z. 58 ff.