136 Z. 191 ff.). Der Beschuldigte habe ihm gegenüber am Tisch gesessen und ihm über den Tisch hinweg mehrfach mit der offenen Hand auf den Kopf und in das Gesicht geschlagen resp. sei aufgestanden und habe angefangen, ihn mit der Hand zu schlagen. Er selbst habe den Beschuldigten dann mit dem rechten Fuss resp. mit den Füssen weggestossen und am Bauch oder im Brustbereich getroffen, woraufhin dieser einen Hammer unter dem Bett, das nahe beim Tisch gestanden habe, hervorgeholt und ihn damit geschlagen habe (pag. 123 Z. 203 ff., pag. 124 Z. 221 ff. und Z. 250 ff., pag. 126 Z. 354, pag. 133 Z. 55 ff., pag. 136 Z. 200 ff.; siehe zu den räumlichen Gegebenheiten die Fotos und Pläne auf pag.