10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Aussagen des Opfers C.________ (D.________) C.________ schilderte das Kerngeschehen an den Einvernahmen vom 6. und 14. Januar 2021 durchwegs authentisch, nachvollziehbar, reflektiert, schlüssig, ohne den Beschuldigten unnötig zu belasten und teilweise gar selbstbelastend – mithin glaubhaft. Er berichtete zusammengefasst, er sei am 4. Januar 2021 zu E.________ nach Hause gegangen, um Party zu machen resp. den Feiertag zu feiern (pag. 120 Z. 46 ff., pag. 121 Z. 101, pag. 133 Z. 46 ff.). G.________ sei ebenfalls vor Ort gewesen (pag. 120 Z. 60, pag. 135 Z. 116 ff.).