den Füssen wegstiess. Vom Beschuldigten bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen, ob der Beschuldigte anschliessend einen Hammer ergriff und mit diesem C.________ ins Gesicht schlug, wodurch jener eine Prellung des rechten Auges mit einer Schwellung der Netzhaut erlitt. 8. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 467 f.).