Der alkoholisierte A.________ behändigte – nachdem ihn der Geschädigte nach den Schlägen gemäss Ziff. 2 nachfolgend mit dem Fuss weggestossen hatte – einen Klauenhammer und versetzte dem ebenfalls alkoholisierten und auf einem Stuhl sitzenden Geschädigten mit dem abgerundeten Teil des Hammers einen Schlag gegen das Gesicht, wobei er zumindest in Kauf nahm, dem Geschädigten eine das Gesicht, insbesondere das Auge, schädigende Verletzung zu versetzen.