Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer im Sanktionenpunkt nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. Im Übrigen darf sie das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Jene Punkte des erstinstanzlichen Urteils, die von keiner Partei (zumindest indirekt) angefochten wurden, sind in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten mit den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. B.________.