Aufgrund des Konnexes mit dem angefochtenen Schuldspruch gelten die Frage des Widerrufs und die verfügte Einziehung des Klauenhammers zur Vernichtung als mitangefochten. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft umfasst die Strafzumessung betreffend den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Diese Punkte sind durch die Kammer zu prüfen. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer im Sanktionenpunkt nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden.