5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sowie die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. Aufgrund des Konnexes mit dem angefochtenen Schuldspruch gelten die Frage des Widerrufs und die verfügte Einziehung des Klauenhammers zur Vernichtung als mitangefochten.