Eventualiter sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. II.1 des vorinstanzlichen Urteils die gegen den Berufungsführer verhängte Geldstrafe von 92 Tagessätzen zu reduzieren und es sei eine Geldstrafe mit einer geringeren Anzahl Tagessätzen und einer geringeren Tagessatzhöhe auszufällen und dem Berufungsführer sei der bedingte Vollzug zu gewähren. 2. Ausgangsgemäss seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Abänderung von Ziff. II.2 des vorinstanzlichen Urteils neu festzulegen. 3. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.