2. der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer an gemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Die mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. März 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 400.00, sei zu widerrufen und als vollziehbar zu erklären. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der Klauenhammer sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB).