Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. September 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einstellung wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 4. Januar 2021 in K.________ (Ort) z.N. von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Dispo Ziff. I.); II.