An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 621 ff.). C.________ konnte der Zeugenvorladung aus gesundheitlichen Gründen keine Folge leisten, weshalb – im Einverständnis der Parteien – auf seine Einvernahme verzichtet wurde (pag. 619). 4. Anträge der Parteien 4.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 637 f.; Hervorhebungen im Original): I.