3. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Mit der Berufungserklärung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die oberinstanzliche Einvernahme des Opfers, C.________ (pag. 551). Der Beweisantrag wurde am 30. April 2024 gutgeheissen (pag. 584 ff.). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 12. März 2025, pag. 609 ff.) und ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 4. März 2025, pag. 605 ff.) eingeholt. An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag.